News
Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und Heilbehandlungen
nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
(Oberfinanzdirektion Niedersachsen, S 7170 - 165 - St 182, Verfügung vom 09.02.2017)
1. Allgemeines
Durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG werden Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, die in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung erbracht werden.
Keine Zweigpraxis in 1,7 km Entfernung vom Hauptsitz
Mit Urteil vom 05.10.2016 entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (L 11 KA 63/15), dass der Einzugsbereich des Hauptsitzes und Einzugsbereich der Zweigpraxis nicht deckungsgleich sein dürfen. Sind die Einzugsbereiche wegen ihrer räumlichen Nähe identisch, fehlt es an einer Versorgungsverbesserung, weil die Leistungen auch am Hauptsitz angeboten werden können.
Umsatzsteuer: Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes
Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07. Februar 2013, V R 22/12, BStBl. II 2014, 126).
Eine Tätigkeit als "Heiler" (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes. (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 4 K 153/13, Urteil vom 21.11.2016, EFG 2017, S. 251)
Mediziner und Juristen an der Spitze
Ärzte und Juristen können sich über die höchsten Gehälter in Deutschland freuen. Ärzte bleiben die TOP-Verdiener in Deutschland. Das Gehalt in Kliniken ist im Schnitt 7 Prozent höher als das Durchschnittsgehalt von Ärzten und Medizinern. Das Studienfach entscheidet: Mit einem Abschluss in Medizin verdient man 40 Prozent mehr als im Durchschnitt.
Fachgebietsgrenzen sind für die Frage der Abrechenbarkeit von Leistungen einzuhalten
Vertragsärzte müssen bei ihrer Berufsausübung die Grenzen ihres Fachgebietes einhalten. Welche Leistungen zum Fachgebiet gehören, hängt entscheidend von der Weiterbildungsordnung ab, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts.
Integrierte Versorgung bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen: Anwendung der Abfärberegelung
OFD Frankfurt/M. v. 16.08.2016 - S 2241 A - 65 - St 213
Werden in einer Gemeinschaftspraxis außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Dieser Grundsatz ist auch in den Fällen der integrierten Versorgung bei Gemeinschaftspraxen zu beachten.
Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistungen einer privaten Augenklinik
FG Münster, Urteil vom 2.8. 20 15 15 K 718/12 U - rechtskräftig
- Der in § 4 Nr. 14 Satz 3 und § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F normierte Begriff des Krankenhauses richtet sich nach den Vorgaben des Sozialrechts. Eine Klinik kann auch dann Krankenhaus sein, wenn überwiegend ambulante Operationen durchgeführt werden. Auf ein bestimmtes Verhältnis stationärer oder teilstationärer Leistungen zu ambulanten Leistungen kommt es nicht an.
- § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG a. F. ist für Krankenhäuser nicht neben § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. kumulativ im Sinne einer Meistbegünstigung anwendbar.
Job-sharing: Neue Definition der Leistungsbegrenzung
Das Job-sharing-Verhältnis wurde in der Vergangenheit vor allem als vertragsarztrechtliche Konstruktion zur Sicherung der Praxisnachfolge mit dem erwünschten Nachfolger gewählt. Mit der Begründung eines solchen Job-sharing-Verhältnisses geht immer ein Begrenzung der Obergrenze für die Abrechnung einher. Bisher wurde als Obergrenze für die Abrechnung auf die durchschnittlichen Zahlen der letzten vier Quartale zzgl. 3% abgestellt.
Hälftige Teilzulassungen als Hausarzt und als Facharzt
SG Dortmund, Urteil v. 24.09.2014 - S 16 KA 315/11 (Quelle: RID 15-02-54)
Ein Arzt kann zwei hälftige Teilzulassungen erhalten. Er kann mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag als Hausarzt (Facharzt für Allgemeinmedizin) und als Chirurg/Facharzt zugelassen sein.
Pflegeleistungen sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei
Pflegeleistungen sind unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei, wenn die Pflegekraft die Möglichkeit hat, Verträge nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit Pflegekassen abzuschließen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.8.2015, V R 13/14
Die Steuerfreiheit ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 g MwStSystRL. Danach sind insbesondere Pflegeleistungen durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Die nationale deutsche Regelung findet sich in § 4 Nr. 16 UStG wieder.
KV Berlin verbietet erfolgreich Praxisumzug
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin ließ keinen Zweifel daran, dass sie es ernst meint mit ihrem Anliegen, Praxisumzüge der Berliner Ärzte künftig restriktiv zu handhaben: Nachdem das Sozialgericht Berlin dem Anliegen der KV, den Umzug einer Psychotherapeutin zu unterbinden, eine Absage erteilte, zog die KV in die Sprungrevision vor das Bundessozialgericht (BSG). Sie kann jetzt einen Erfolg feiern, der vielen niedergelassenen Ärzten Sorge bereiten wird. Am Mittwoch nämlich urteilte der 6. Senat des Kasseler Bundesgerichts, dass die KV rechtens gehandelt habe (AZ B 6 KA 31/15 R). Und widersprach damit dem Urteil der Vorinstanz.
Keine Umsatzsteuerfreiheit von Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Therapie
- keine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
Leitsatz:
EBM-Version für das dritte Quartal 2016 ist online
Der aktualisierte Online-EBM enthält nun die umfassenden Änderungen im Bereich Delegation, Pflegeheimversorgung und Humangenetik.
Neuer BEMA ist online
Für die Vergütung zahnärztlicher Behandlungen gibt es zwei verschiedene Gebührenverzeichnisse: die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Seit dem 1. Juli 2016 gilt der geänderte BEMA.
OLG Naumburg erlaubt Rezeptübermittlung
Nach § 31 Abs. 2 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte) ist es dem Arzt nicht erlaubt, Patienten ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter von gesundheitlicher Leistungen zu empfehlen oder an diese zu verweisen.
Daher mahnte die Wettbewerbszentrale einen Allgemeinmediziner, der Patienten das Angebot unterbreitete, auf deren Wunsch und mit Einverständniserklärung die Rezepte direkt digital an Apotheken zu übermitteln, ab.
Förderung von Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin
Ab dem 1. Juli können Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinarztpraxis mit einem monatlichen Gehaltszuschuss von 4.800 Euro rechnen.
Damit erhalten Weiterbildungsassistenten, deren Stelle gefördert wird, ein Gehalt, das mit dem von Ärzten in der stationären Weiterbildung vergleichbar ist.
Bislang lag die Förderung der ambulanten Weiterbildungsstellen deutlich darunter – die besseren Verdienstmöglichkeiten in der Klinik seien mit ein Grund, warum nur wenige Assistenzärzte ihre Weiterbildung in der ambulanten Medizin absolvierten.
Sonderbedarfszulassung: Dorf- oder Stadtgrenzen und Region/Erreichbarkeit eines Hausarztes
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.01.2016 - L 9 KA 1/15 B ER
Der lokalen ärztlichen Versorgungslage am Vertragsarztsitz kommt keine besondere Bedeutung zu.
Soweit nach der Neufassung der BedarfsplRL der Begriff des „lokalen Versorgungsbedarfs“ nicht weiter an die Bezugsmerkmale „in Teilen eines großstädtischen Planungsbereichs oder eines großräumigen Landkreises“ gekoppelt wird, ist dies ohne Folgerungen, da bereits bisher potentiell jeder Landkreis darunter fallen konnte und maßgeblich auf die Erreichbarkeit ärztlicher Leistungen abzustellen war.
Versorgungsverbesserung nicht durch belegärztliche Leistungen
Das Ausüben belegärztlicher Tätigkeit führt nach Ansicht des SG Marburg nicht zu einer Versorgungsverbesserung, die die Genehmigung einer Zweigpraxis rechtfertigt.
Eine Zweigpraxis leiste nämlich in diesem Fall keine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV, weil sich der Wirkungskreis der Versorgungsverbesserung sich damit auf die Behandlung stationärer Patienten beschränke, was den zulässigen Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung überspannt (SG Marburg, Urteil v. 06.01.2016 - S 16 KA 479/14).
Anders hierzu seinerzeit noch das LSG Hessen mit Beschluss vom 19.12.2008, L 4 KA 106/08 ER.
Pharmazahlungen an Ärzte
Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtet in seiner online-Ausgabe unter der Rubrik „Gesundheit“ über die Tatsache, dass mehr als 20.000 Ärzte und Fachkreisangehörige in Deutschland Geld von Pharmafirmen erhalten haben. Gleichzeitig wird eine Liste angeboten, mit der der Nutzer recherchieren kann, ob ein bestimmter Arzt Honorare von der Pharmaindustrie erhalten hat.
Mit den Suchkriterien Name, Ort und Postleitzahl lässt so sehr einfach ermitteln, wie hoch die Nebeneinkünfte sind. Nur 30 % der Ärzte haben der Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt sind.
Was ist seitens des Fachberaters für Heilberufe/Gesundheitswesen zu tun?
Neue Rechtslage durch BSG-Urteile
Grundsätzlich 3 Jahre Tätigkeit im Rahmen der Nachbesetzung um Zulassung zu erhalten
Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.05.2016, B 6 KA 21/15 R
Vorinstanzen: SG München - S 43 KA 1437; 11LSG München - L 12 KA 31/14
Zwischen den Beteiligten steht die Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle im Streit.
Der HNO-Arzt Dr. O. verzichtete im September 2009 auf seine (volle) Zulassung, um bei dem klagenden MVZ als angestellter Arzt mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Wochenstunden (3/4-Stelle im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie) tätig zu werden.
Etwa 1½ Jahre nachdem Dr. O. auf seine Zulassung zugunsten der ¾-Anstellung im MVZ verzichtet hatte, schied er aus dem MVZ aus. Die Stelle wurde in einem ersten Schritt mit einer Viertel Stelle nachbesetzt. Zur weiteren Nachbesetzung beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Anstellung im Umfang einer ¾ Stelle.
Zur Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3.11.2015, VIII R 62/13
Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden.
Tilgung der Kaufpreisverpflichtung eines Neugesellschafters aus künftigen Gewinnen der Gesellschaft
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2015, VIII R 47/12
- Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen hat.
- Dem Neugesellschafter sind trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht.
Kein Anspruch auf "Verlängerung" der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht wegen Praxisnachfolge
Beschluss des SG Marburg vom 23.12.2015, Az.: S 12 KA 815/15 ER
Das "Fortführung" einer Praxis impliziert eine weitestmögliche Kontinuität des Praxisbetriebs. Der Bewerber um die Praxisnachfolge muss die Praxis nicht nur fortführen können, sondern auch fortführen wollen. Fällt die Fortführungsabsicht nach Erteilung der Zulassung als Praxisnachfolgerin weg, sind auch die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben und die Zulassung ist ggf. zu entziehen.
Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2015, V R 37/14
- Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (entgegen Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE).
- Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.
- Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt den nationalen Gerichten. Sie ist in der Regel eine Tatsachenwürdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet.
USt-Pflicht von Leistungen einer zahnärztlichen Kooperationsgemeinschaft
FG Münster, Urteil vom 19.05.2015, 15 K 496/11 U, Rev. eingelegt (BFH V R 40/15)
Überlässt eine Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR ihre Praxisräume inklusive Einrichtung und Apparaten an Dritte, die nicht Gesellschafter der Praxisgemeinschaft sind, sind die Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG steuerfrei.
Freie Pflegekraft, die als Gutachterin für den MDK tätig ist, Unternehmerin?
Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.06.2015, 16 K 222/13, rkr.
Eine laut Vertrag freie Pflegekraft, die für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) die Durchführung von Begutachtungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz vornimmt, ist als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG selbständig tätig.
Keine Abrechnung von Assistenten-Leistungen ohne förmliche Genehmigung der KV
SG Marburg vom 02.09.2015, S 16 KA 531/13
Nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV ist es formelle Grundlage, dass es die Berechtigung eines Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seines Assistenten einer Genehmigung bedarf. Lediglich eine handschriftliche Anzeige der Beschäftigung des Assistenten auf der Sammelerklärung oder eine mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der Kassenärztlichen Vereinigung reichen nicht aus.
Grundsätzlich ist der Vertragsarzt nach den Honorarverteilungsverträgen und nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben.
Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.02.2014, 5 K 282/12
- Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars des Seniorenwohnparks X sind wie auch die Vermietung des Gebäudes nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
- Die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätze umfassen nicht nur die Grundstücksvermietung und die Vermietung des Gebäudes, sondern auch die Überlassung des Mobiliars. Hierbei handelt es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung.
- Es gilt der Grundsatz, dass jeder Umsatz in der Regel als eigenständige, selbständige Leistung zu betrachten ist. Indes darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht abzugsfähig
Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.08.2015, 11 K 2921/14
Verluste eines selbständig tätigen Heilpraktikers, der sich intensiv um persönliche und familiäre Belange kümmert und der die Tätigkeit als Heilpraktiker schon deswegen und in vollem Bewusstsein nicht mit wirtschaftlichem Erfolg führen kann, sind auch in der Anlaufphase nicht abzugsfähig.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall war die Situation, dass der Steuerpflichtige über mehr als 5 Jahre seinen privaten Tätigkeiten (Kindererziehung, Hausumbau etc.) Vorrang gegenüber seinen beruflichen Tätigkeiten eingeräumt hatte. Erschwerend kam hinzu, dass er auf Grund körperlicher und seelischer Beschwerden nicht in der Lage war, den Beruf auszuüben.
Unzulässige Gewinnverteilung in Teilberufsausübungsgemeinschaft
OLG Karlsruhe vom 25.02.2015, 6 U 15/11(14)
Dürfen Radiologen Partner einer Teilgemeinschaftspraxis mit Ärzten anderer Fachgruppen sein, wenn sich ihr Beitrag auf die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen beschränkt?
Das OLG Karlsruhe sah dies als Verstoß gegen die Berufsordnung und als Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt (Urteil vom 27.06.2012, Az. 6 U 15/11, siehe RWF Nr. 8/2013). Nun muss sich das Gericht mit dem Fall noch einmal befassen, da der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil aufhob und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwies (Urteil vom 15.05.2014, Az. 1 ZR 137/12). Was bedeutet dies für Gestaltungen in Teilgemeinschaftspraxen?
"Gesundheitstelefon" nicht umsatzsteuerbefreit
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015, 1 K 1570/14 U
Sind telefonische Beratungsleistungen externer Dienstleister weder in Form eines Gesundheitstelefons noch in Form von Patientenbegleitprogrammen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, so sind sie der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.
Die Klägerin betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein sog. "Gesundheitstelefon", über das Versicherte medizinisch beraten werden.
Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015
Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.09.2015, X R 2/13
- Die dem Sozialrecht entlehnten Begriffe des § 3 Nr. 20 GewStG sind nach sozialrechtlichen Maßstäben auszulegen.
- Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.
- Rehabilitation und Pflege sind wesensverschieden. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG betrifft allein die Institutionen der Pflege.
- Einer Rückwirkung von § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG i.d.F. des Kroatien-AnpG auf Erhebungszeiträume vor 2015 stehen die Anwendungsvorschriften des Gesetzes entgegen.
- Die Gewerbesteuerpflicht einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung war mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
- Eine erweiternde Auslegung von R 3.20 Abs. 4 Satz 1 GewStR kommt nicht in Betracht.
Ärztlicher Vergütungsanspruch gegen Privatpatienten entsteht mit Rechnungserteilung Rechtslage
Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen beträgt 3 Jahre. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig ist. Die Erteilung einer Rechnung ist in der Regel keine Fälligkeitsvoraussetzung. Bei ärztlichen Honorarforderungen wird nach einer eine Sondervorschrift der Gebührenordnung für Ärzte (§ 12 GOÄ) die Vergütung für ärztliche Leistungen erst fällig, wenn dem Patienten eine Rechnung erteilt worden ist. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen.
Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2015, XI R 23/13
Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität.
Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an.
Ertragsteuerliche Behandlung einer „erworbenen“ Vertragsarztzulassung
OFD NRW, Kurzinformation ESt vom 29.10.2015
Die Oberfinanzdirektion NRW greift erneut die Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung des „Zulassungskaufs“ auf und verweist zunächst auf das Bundesfinanzhof-Urteil vom 09.08.2011 (VIII R 13/08, BStBl. 2011 II S. 875= DB 2011 S. 2123 vgl. H 5.5 Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert EStH). Darüber hinaus ergehen Hinweise zu zwischenzeitlich zwei neueren Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg, bei denen es grundsätzlich um die Frage geht, wann ein Wirtschaftsgut „wirtschaftlicher Vorteil“ sich begründet und inwoieweit dieser Wert abschreibbar ist:
Für eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung ist ein konkreter Weiterbildungsplan Voraussetzung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015, 1 SA 5/15
Voraussetzung für eine Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG, dass die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu diesem Zweck eine Weiterbildungsplanung erstellen muss, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Die Planung muss nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie muss aber objektiv vorliegen.
Arzt abhängig beschäftigt
Ein Arzt, der nach dem zwischen ihm und dem Krankenhaus geschlossenen Vertrag in die Rufbereitschaft einer Sektion einer Abteilung eines Krankenhauses eingebunden ist, ist abhängig beschäftigt
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2015, L 4 R 1001/15
Geklagt hatte eine Klinik, die einen niedergelassenen Facharzt für Allgemein- und Kinderchirurgie schriftlich verpflichtet hatte, Rufbereitschaft, insbesondere an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen, zu erbringen. Die Leistungen waren „selbstständig und höchstpersönlich“ zu erbringen. Der Arzt hatte die Arbeiten so zu erbringen, „dass seine Tätigkeit sich sinnvoll in die Aufgaben und in den Arbeitsablauf der Klinik eingliedert“.
Hälftige Teilzulassungen als Hausarzt und als Facharzt
SG Dortmund, Urteil v. 24.09.2014 - S 16 KA 315/11
Ein Arzt kann zwei hälftige Teilzulassungen erhalten. Er kann mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag als Hausarzt (Facharzt für Allgemeinmedizin) und als Chirurg/Facharzt zugelassen sein.
Der Kläger ist seit 1999 Facharzt für Chirurgie und seit 2001 auch Facharzt für Allgemeinmedizin und hat die Zusatzbezeichnung Chirotherapie. Seit Juli 2001 nimmt er in einer hausärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft als Allgemeinmediziner an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Der Beklagten bzw. die Beigeladenen zu 7) hatten ihn wegen der schlechten chirurgischen Versorgung vor Ort gemäß § 73 (1a) 3 SGB V befristet berechtigt, spezifische fachärztliche Leistungen (insbesondere teilradiologische Leistungen und ambulante Operationen) zu erbringen. Sein Antrag, ihn als Facharzt für Chirurgie - unter Reduzierung des hausärztlichen Versorgungsauftrags auf die Hälfte - im Wege einer Sonderbedarfsfeststellung gemäß § 26 i.V.m. § 24a BedarfsplRL zur fachärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag nach § 19a II Ärzte-ZV zuzulassen, blieb erfolglos. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Neubescheidung.
Quelle: RID 15-02-54